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2020 - Antworten auf Fragen zur TSE, DSFinV-K und zu weiteren Änderungen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) und zu weiteren Änderungen ab 2020.

 

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

 

Die Kasse konnte keine Verbindung mit der Technischen Sicherheitseinrichtung herstellen. Klären Sie umgehend die Ursache und beheben Sie das Problem schnellstmöglich. Dokumentieren Sie den TSE-Ausfall. Bei Fragen wenden Sie sich an die LaCash-Hotline.
 

Ein TSE-Betrieb unter Windows XP ist durch die BSI-Vorgaben gesetzlich ausgeschlossen.
Entsprechend gibt es auch keine XP-Treiber für die TSE.
Systeme mit Windows XP müssen ersetzt werden.
 

Die Kassensysteme mussten bis zum 31.12.2019 auf einen TSE-fähigen Stand aktualisiert werden (Software-Update).

Der Einsatz eines nicht gesetzeskonformen PC-basierten Kassensystemes ist seit dem 01.01.2020 verboten.

Für die Ausrüstung mit der TSE gibt es eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2020. Die Ausrüstung sollte nach Verfügbarkeit der TSE schnellstmöglich erfolgen.

Es ist zu beachten, dass Fristverstöße auch noch nach mehreren Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt werden können.

 

Der Einsatz eines nicht gesetzeskonformen Kassensystems stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu 25.000 Euro bestraft.

Zudem sind Abmahnungen durch Ihre Wettbewerber möglich.

Die Nutzung eines nicht gesetzeskonformen Kassensystems kann auch nach vielen Jahren noch im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt werden. Es drohen dann weitere Konsequenzen (z. B. Schätzung).

 

 

Eine TSE bekommen Sie direkt bei LaCash oder bei Ihrem Fachhändler.

Die Kosten für eine USB-TSE mit 5 Jahren Zertifikatslaufzeit betragen inkl. Installationssupport €  380 zzgl. MwSt.

 

Eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist in Form eines USB-Sticks und einer microSD-Card erhältlich.  Die TSE kann so bei einer einzelnen Kasse problemlos an einen freien USB-Port angeschlossen werden.

Für den Betrieb mit mehreren Kassenplätzen im Netzwerk bietet LaCash eine TSE-Server-Software an, welche eine USB-TSE für alle Kassenplätze im Netzwerk verfügbar macht.

 

Wenn Ihre Software aus 2019 oder früher stammt, benötigen Sie ein Update auf die aktuelle Programmversion und ein Erweiterungsmodul zum Ansteuern der TSE. Das Update musste bis zum 31.12.2019 erfolgt sein.

 

 

DSFinV-K - Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

 

Die DSFinV-K ist die neue einheitliche Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme.

Ab dem Zeitpunkt der Installation einer TSE (also spätestens ab 30.09.2020) muss die Kasse Ihre Daten für eine Betriebsprüfung im Format der DSFinV-K exportieren können.

 

Ja, sofern Sie keine aktuelle Version verwenden, benötigen Sie ein Update.
Die DSFinV-K ist in allen ab 10.09.2019 gelieferten Versionen enthalten.

 

Kassenbon

 

Seit 01.01.2020 gibt es eine Belegpflicht. D. h. für jeden Kassenvorgang MUSS ein Bon erzeugt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, den Bon entgegenzunehmen. Der Beleg kann in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht ergibt sich gemäß §146a Abs. 2 AO.

Gemäß gesetzlicher Vorgabe sind auf dem Beleg diverse Daten der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszudrucken. Dies sind z.B. Seriennummern, TSE-Zeitangaben, Nummernzähler und digitale Signaturen. Alle diese Daten sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht unterdrückt werden.

Der QR-Code enthält Bondaten sowie die darüber im Klartext stehenden TSE-Daten. Der QR-Code ist von der Finanzverwaltung gewünscht und ermöglicht dem Betriebsprüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle und unkomplizierte Prüfung des ordnungsgemäßen Beleges. Für Sie als Unternehmer ist dies von Vorteil, da ansonsten eine umfangreichere Prüfung direkt am Kassensystem (verbunden mit einer entsprechenden Störung des Betriebsablaufs) erforderlich wäre.

Die TSE-Zeiten sind gemäß gesetzlicher Vorgabe in der einheitlichen Weltzeit anzugeben. Diese weicht in Deutschland je nach Winter- oder Sommerzeit um 1 bzw. 2 Stunden von der Lokalzeit ab.

LaCash bietet auf Anfrage eine Lösung für einen digitalen Kassenbon. Dabei wird auf dem Kundenmonitor der Kasse ein QR-Code dargestellt, den der Kunde mit seinem Smartphone scannen kann und so den digitalen Beleg als PDF erhält.
In der Praxis kann dies zu unerwünschten Verzögerungen im Kassenablauf führen. Es ist zu beachten, dass gemäß der gesetzlichen Vorgaben jeder einzelne Kunde vorher seine Einwilligung zu dem digitalen Beleg erklären muss.
Wünscht der Kunde keinen digitalen Beleg, so muss in jedem Falle ein Bon ausgedruckt werden.

 

Weitere Änderungen 2020

 

Künftig müssen alle Kassen beim Finanzamt angemeldet werden. Details sind noch nicht bekannt.

Die Pflicht zur Kassenanmeldung beim Finanzamt wurde mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 zunächst ausgesetzt.